Gartenbrunnen Temporäre Grundwasserhaltung
Entnahme aus einem Gewässer
Gartenbrunnen
Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich. Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anzeige für eine Gartenbrunnen richten Sie bitte an die Untere Wasserbehörde des Kreises. Das Anzeigeformular finden Sie unter Formulare. In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
Hinweis: Die Untere Wasserbehörde Kreis Bergstraße ist zuständig für Wasserentnahmen bis zu 3.600m3/a, für die Entnahme zum Zwecke der temporären Absenkung des Grundwassers sowie für Entnahmen und Wiedereinleitungen zum Zweck der Wärmegewinnung. Grundwasserentnahmen über 3.600m3/a liegen in der Zuständigkeit des Regierungspräsidium Darmstadt.
Rechtsgrundlagen
Temporäre Grundwasserhaltung
In der Bauphase notwendige Grundwasserhaltungen sind bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Bergstraße vorab zu beantragen. Zuvor ist zu klären wohin das abgepumpte Wasser geleitet werden kann und die Erlaubnis des Gewässereigentümers bzw. des Kanalbetreibers einzuholen.
Eine Untersuchung des zu fördernden Wassers durch ein Fachinstitut auf Stoffe, bei denen begründetermaßen aus der Vorgeschichte der betroffenen Liegenschaft und der Nachbargrundstücke im Absenkungsradius zu erwarten ist, dass sie im Grundwasser vorhanden sein können, vor allem aber Eisen gesamt und Eisen-II (ggf. Planung einer Vorreinigung notwendig) ist beizulegen.