Panoramabild einer grünen Landschaft, durch die ein Fluss fließt

Entnahme aus einem Gewässer


GartenbrunnenNutzungsempfehlung BürstadtTemporäre Grundwasserhaltung

Entnahme aus einem Gewässer

Gartenbrunnen

Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich. Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.

Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Nutzungsempfehlung Bürstadt 

Es wird dringend empfohlen, das Entnehmen von Grundwasser über Gartenbrunnen in dem in der Karte (siehe Downloads --> vollständige Information_Nutzungsempfehlung) dargestellten Teilbereich des Stadtgebietes von Bürstadt ab sofort und bis auf Weiteres zu unterlassen.

  • Nutzen Sie aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes das Brunnenwasser keinesfalls als Trinkwasser und vermeiden Sie die Nutzung des Brunnenwassers für die Lebensmittelzubereitung, das Waschen von Obst oder Gemüse, Außenduschen, Plansch- oder Schwimmbecken und die Bewässerung von Nahrungspflanzen.
  • Nutzen Sie das kontaminierte Brunnenwasser auch nicht für die sonstige Gartenbewässerung, da ansonsten die Besorgnis der Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung i. S. d. § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz besteht.

Die vollständige Information/Nutzungsempfehlung finden Sie unter Downloads 

Temporäre Grundwasserhaltung

In der Bauphase notwendige Grundwasserhaltungen sind bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Bergstraße vorab zu beantragen. Zuvor ist zu klären wohin das abgepumpte Wasser geleitet werden kann und die Erlaubnis des Gewässereigentümers bzw. des Kanalbetreibers einzuholen.

Eine Untersuchung des zu fördernden Wassers durch ein Fachinstitut auf Stoffe, bei denen begründetermaßen aus der Vorgeschichte der betroffenen Liegenschaft und der Nachbargrundstücke im Absenkungsradius zu erwarten ist, dass sie im Grundwasser vorhanden sein können, vor allem aber Eisen gesamt und Eisen-II (ggf. Planung einer Vorreinigung notwendig) ist beizulegen.


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